Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  1. Allgemeines

1.1      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch als „AGB“ bezeichnet) gelten für alle Verträge, die mit der Schreinerei Hartmann, Am Sportplatz 3, 84326 Taufkirchen (nachfolgend auch als „Schreinerei Hartmann“ bezeichnet) als Auftraggeber oder Auftragnehmer abgeschlossen werden. Lieferungen, Leistungen, Angebote und Bestellungen der Schreinerei Hartmann erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Der Vertragspartner (Auftraggeber oder Lieferant) erkennt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung jeweils gültigen AGB der Schreinerei Hartmann ausdrücklich an. Es wird abweichenden AGB des Vertragspartners widersprochen.

1.2      Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Geschäftspartner, ohne dass es jeweils eines erneuten Hinweises bedarf, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

1.3      Bei Aufträgen aufgrund öffentlicher oder beschränkter Vergabe gelten diese AGB nicht.

1.4      Nebenabreden, Zusagen oder sonstige Erklärungen von Mitarbeitern der Schreinerei Hartmann, die nicht gesetzlich vertretungsberechtigt sind oder die dem Vertragspartner keine schriftliche Vollmacht vorgelegt haben, sind nur dann bindend, wenn sie von der Schreinerei Hartmann ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

 

  1. Durchführung des Auftrages, Abnahme

2.1      Angebote der Schreinerei Hartmann sind freibleibend, es sei denn, das Angebot wurde ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet. Eine Bestellung des Auftraggebers, welches als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, kann die Schreinerei Hartmann innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung annehmen.

2.2      Der Umfang der Leistungen der Schreinerei Hartmann wird in der Auftragsbestätigung festgelegt. Der Auftraggeber hat die Auftragsbestätigung sofort nach Erhalt auf ihre Richtigkeit hin, insbesondere hinsichtlich der Art, Maße, Menge, Preis und Lieferzeit zu überprüfen. Etwaige Abweichungen der Auftragsbestätigung von Bestellungen sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zugang der Auftragsbestätigung geltend zu machen. Spätere Rügen werden nicht mehr berücksichtigt.

2.3      Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftragsumfanges, ist die Schreinerei Hartmann berechtigt, Nachforderungen zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Im letzteren Fall ist die Schreinerei Hartmann von jedweder Schadensersatzverpflichtung frei. Unberührt hiervon bleiben Schadensersatzansprüche der Schreinerei Hartmann gegen den Auftraggeber.

2.4      Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Transportfahrzeuge der Schreinerei Hartmann die beauftragten Materialien (nachfolgend auch als „(Liefer-)Gegenstand“ bezeichnet) unmittelbar am Gebäude entladen können. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von der Schreinerei Hartmann gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein. Wird die Ausführung der Arbeiten oder von beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (insb. Arbeitszeit und Fahrtkosten) dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

2.5      Der Auftraggeber hat die Leistungen nach Mitteilung über die Fertigstellung binnen 12 Werktagen abzunehmen. Wird keine Abnahme verlangt oder kommt der Auftraggeber einem entsprechenden Abnahmeverlangen nicht nach, ohne mindestens einen Mangel angegeben zu haben, gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung als erfolgt. Der Mitteilung über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlussrechnung oder das Abnahmeverlangen gleich. Hat der Auftraggeber die gesamte Leistung der Schreinerei Hartmann oder einen Teil in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

2.6      Die gesetzlichen Regelungen für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten gem. §§ 439 Abs. 2 und 635 Abs. 2 BGB gelten gegenüber einem Lieferanten der Schreinerei Hartmann uneingeschränkt.

 

  1. Fristen

3.1      Die von der Schreinerei Hartmann angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine nach Tagen, Wochen oder Monaten zu bestimmende Auftragsfrist beginnt mit Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung zu laufen.

3.2      Wird die von der Schreinerei Hartmann geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Schreinerei Hartmann oder eines Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragspartner ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Kann die Schreinerei Hartmann aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Schreinerei Hartmann behält sich die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.

 

  1. Gewährleistung

4.1      Außer in den Fällen des Verbrauchsgüterkaufs sowie der unter § 651 BGB fallenden Verbraucherverträge verjähren Ansprüche auf Nacherfüllung, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages, die nicht der Verjährung des § 438 Abs. 1 Nr. 2 oder des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB unterliegen, nach einem Jahr ab Gefahrübergang.

4.3     Sofern eine längere Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche vereinbart wird, gilt diese nicht für die Lieferung technischer Geräte. Für diese gilt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Frist gem. vorstehender Ziffer 4.1.

4.4     Unabhängig davon ist der Auftraggeber verpflichtet, die üblichen Versicherungen gegen unmittelbare oder mittelbare Schäden abzuschließen.

4.5     Der Auftraggeber hat im Rahmen der Abnahme des Werkes dieses unverzüglich auf Beschädigungen zu überprüfen und der Schreinerei Hartmann anzuzeigen. Reklamationen für offenkundige Mängel werden nur berücksichtigt, sofern sie Gegenstand des Abnahmeprotokolls sind. Nicht offenkundige Mängel sind der Schreinerei Hartmann unverzüglich nach deren Entdeckung anzuzeigen.

4.6     Natürlicher Verschleiß, sowie Abweichungen in Struktur, Oberfläche und Farbe, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (insb. Massivhölzer, Furniere, Leder, textile Stoffe) liegen, unterliegen nicht der Gewährleistung.

 

  1. Haftung

5.1      Die Schreinerei Hartmann haftet für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn die Schreinerei Hartmann diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat oder wenn die Schreinerei Hartmann eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalpflicht“) verletzt hat. Die Schreinerei Hartmann haftet im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten stets nur für den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

5.2      Soweit die Schreinerei Hartmann im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehender Ziffer 5.1 für fahrlässig verursachte Schäden haftet, ist deren Ersatzpflicht jedoch der Höhe nach je Schadensfall begrenzt auf 2.500.000,00 € für Sach- und Vermögensschäden.

5.3     „Wesentliche Vertragspflichten“ sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Auftraggebers schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

5.4     Der in Ziffern 5.1 bis 5.3 enthaltene Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht bei einer Haftung wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

 

  1. Eigentumsvorbehalt

6.1      Die Schreinerei Hartmann erbringt Leistungen nur auf der Basis des nachstehend näher geschilderten Eigentumsvorbehaltes. Dies gilt auch für alle zukünftigen Leistungen, auch wenn sich die Schreinerei Hartmann nicht stets ausdrücklich hierauf beruft.

6.2      Die Schreinerei Hartmann behält sich das Eigentum am Gesamtwerk sowie den einzelnen Bestandteilen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Die Schreinerei Hartmann ist berechtigt, den (Liefer-) Gegenstand zurückzunehmen, wenn der Auftraggeber sich vertragswidrig verhält.

6.3     Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, den (Liefer-) Gegenstand pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber unverzüglich die Schreinerei Hartmann in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Der Auftraggeber hat die Pfandgläubiger unverzüglich von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Schreinerei Hartmann die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.

6.4     Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten (Liefer-)Gegenstand zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

6.5     Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so ist der Auftraggeber zur Weiterveräußerung (Liefer-)Gegenstandes im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung des (Liefer-)Gegenstandes tritt der Auftraggeber schon jetzt an die Schreinerei Hartmann in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der (Liefer-) Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Schreinerei Hartmann, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Schreinerei Hartmann wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6.6     Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des (Liefer-) Gegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für die Schreinerei Hartmann. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an dem (Liefer-) Gegenstand an der umgebildeten Sache fort. Sofern der (Liefer-) Gegenstand mit anderen, der Schreinerei Hartmann nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt die Schreinerei Hartmann das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des (Liefer-) Gegenstandes zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Schreinerei Hartmann anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Schreinerei Hartmann verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen der Schreinerei Hartmann gegen den Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an die Schreinerei Hartmann ab, die ihm durch die Verbindung des (Liefer-)Gegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Schreinerei Hartmann nimmt diese Abtretung schon jetzt an.

6.7      Die Schreinerei Hartmann verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

 

  1. Muster und Zeichnungen

7.1      An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Möblierungsplänen, Entwürfen sowie sonstigen Unterlagen und Mustern behält sich die Schreinerei Hartmann das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie sind im Falle einer Nichterteilung des Auftrages ohne Aufforderung, im Übrigen auf Verlangen unverzüglich an die Schreinerei Hartmann zurück zu senden und dürfen ohne das Einverständnis der Schreinerei Hartmann weder genutzt, vervielfältigt, noch an Dritte weitergegeben werden.

7.2      Der Auftraggeber übernimmt, auch vor Auftragserteilung, die Haftung dafür, dass durch von ihm vorgeschriebene Herstellungen keine Rechte Dritter verletzt werden.

 

  1. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen

8.1      Wurde vertraglich kein Zahlungsplan vereinbart, kann die Schreinerei Hartmann angemessene Kostenvorschüsse verlangen und/oder für bereits erbrachte Teilleistungen Abschlagszahlungen verlangen. Teilrechnungen müssen nicht als solche bezeichnet sein. Der Erhalt einer Rechnung bedeutet nicht, dass die Schreinerei Hartmann damit den Auftrag vollständig abgerechnet hat.

8.2      Die in Rechnung gestellten Entgelte sind sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde. Während des Verzugs des Auftraggebers hat die Schreinerei Hartmann für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von neun Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt im Übrigen unberührt.

8.3     Die Entgelte verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Umsatzsteuer wird bei Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.

8.4     Beanstandungen der von der Schreinerei Hartmann ausgestellten Rechnungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung in Textform begründet mitzuteilen.

8.5     Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, so ist die Schreinerei Hartmann berechtigt, 10% der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Bei entsprechendem Nachweis kann die Schreinerei Hartmann auch einen höheren Betrag geltend machen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

  1. Streitbeilegung

Die Schreinerei Hartmann ist weder verpflichtet, noch bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 

  1. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Dem Auftraggeber ist eine Aufrechnung oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erlaubt.

 

  1. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

11.1    Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen für beide Vertragspartner ist der Sitz der Schreinerei Hartmann in 84326 Taufkirchen, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 ZPO vorliegen.

11.2    Leistungs- und Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist der Sitz der Schreinerei Hartmann in 84326 Taufkirchen.

11.3    Das Vertragsverhältnis und alle Rechtsbeziehungen hieraus unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts des Internationalen Privatrechts (IPR) sowie des UN-Kaufrechts (CISG).

 

12     Geltungsbereich und Sonstiges

12.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmen sowie allen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 BGB, soweit nichts Abweichendes ausdrücklich bestimmt ist.

12.2    Gehört der Auftraggeber nicht dem in Ziffer 12.1 bezeichneten Personenkreis des § 310 BGB an, gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:

–    Die von der Schreinerei Hartmann angegebenen Auftragsfristen sind entgegen Ziffer 3.1 verbindlich.

–    Ziffer 8.2 gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe der Verzugszinsen fünf Prozentpunkte p.a. über dem Basiszinssatz beträgt.

–    Ziffer 11.1 gilt mit der Maßgabe, dass der Sitz der Schreinerei Hartmann als Gerichtsstand für den Fall vereinbart wird, dass der Auftraggeber seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Rechtes der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Sitz, sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

–    Ziffer 11.2 gilt nicht.

 

Stand Juni 2022